Website-Pflichten für Betriebe: Impressum, Datenschutz, Barrierefreiheit | Agentur404
Website-Pflichten für Betriebe: Impressum, Datenschutz, Barrierefreiheit
Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Banner, Barrierefreiheit: was Betriebe auf ihrer Website 2026 wirklich brauchen und was nicht. Mit Checkliste.
LS
Levin Spiekermann
Mitgründer, Webentwicklung
Fast jede Website eines Betriebs braucht zwei Dinge: ein Impressum und eine Datenschutzerklärung. Ein Cookie-Banner brauchen Sie nur, wenn Ihre Website Cookies oder ähnliche Techniken einsetzt, die nicht unbedingt nötig sind. Und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft Sie nur, wenn Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag abschließen können und Ihr Betrieb kein Kleinstunternehmen ist.
Viele Artikel zu diesem Thema sind veraltet. Seit dem 14. Mai 2024 steht die Impressumspflicht nicht mehr im Telemediengesetz (TMG), sondern im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Das TTDSG heißt seitdem TDDDG. Und seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Dieser Artikel hat den Stand Oktober 2026.
Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick, damit Sie wissen, welche Fragen Sie stellen müssen. Im Einzelfall fragen Sie eine Anwältin, einen Anwalt oder Ihre Kammer.
Impressum nach § 5 DDG
Wer geschäftsmäßig eine Website betreibt, muss bestimmte Angaben über sich machen. Das gilt für fast jeden Betrieb, auch für eine einfache Visitenkarten-Website. Die Angaben müssen leicht zu finden, direkt erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis heißt das: ein Link „Impressum“ im Fuß jeder Seite.
Ins Impressum gehören:
Name und Anschrift des Betriebs, bei einer GmbH oder UG zusätzlich die Rechtsform und wer vertretungsberechtigt ist, also die Geschäftsführung.
E-Mail-Adresse und eine weitere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme, meist eine Telefonnummer.
Registereintrag mit Registergericht und Nummer, wenn der Betrieb im Handelsregister oder einem ähnlichen Register steht.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn Sie eine haben. Die normale Steuernummer gehört nicht hinein.
Zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit eine behördliche Zulassung braucht.
Kammer und Berufsbezeichnung bei reglementierten Berufen, etwa die Handwerkskammer für zulassungspflichtige Handwerke, dazu die berufsrechtlichen Regelungen und wo man sie findet.
Veröffentlichen Sie auf Ihrer Website redaktionelle Inhalte wie einen Blog oder Neuigkeiten, kann nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag zusätzlich eine verantwortliche Person mit Name und Anschrift nötig sein.
Häufige Fehler
Das Impressum ist nur über die Startseite erreichbar, nicht von jeder Unterseite aus.
Es nennt noch das TMG statt des DDG. Ein Zeichen, dass es seit über zwei Jahren niemand angesehen hat.
Bei einer GmbH fehlt die Geschäftsführung oder die Registernummer.
Die E-Mail-Adresse fehlt, weil es ja ein Kontaktformular gibt. Das reicht nicht.
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden.
Datenschutzerklärung nach DSGVO
Sobald Ihre Website personenbezogene Daten verarbeitet, brauchen Sie eine Datenschutzerklärung. Das ist praktisch immer der Fall, denn schon beim Aufruf einer Seite überträgt der Browser die IP-Adresse an den Server. Spätestens mit einem Kontaktformular ist die Frage erledigt.
Nach Artikel 13 DSGVO gehören unter anderem hinein:
wer verantwortlich ist, mit Kontaktdaten, und gegebenenfalls der Datenschutzbeauftragte,
welche Daten Sie wofür verarbeiten und auf welcher Rechtsgrundlage,
an wen die Daten gehen, etwa an Ihren Hoster oder einen Kartendienst, und ob sie in Länder außerhalb der EU übertragen werden,
wie lange Sie die Daten speichern,
welche Rechte Besucher haben: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch und Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Die Datenschutzerklärung muss zu Ihrer Website passen. Ein Generator ist ein guter Anfang, aber er weiß nicht, dass Sie eine Google-Karte eingebunden haben oder das Kontaktformular Anfragen per E-Mail an Ihr Büro schickt. Gehen Sie jedes Element Ihrer Website durch und prüfen Sie, ob es in der Erklärung vorkommt: Formulare, eingebettete Karten und Videos, Schriftarten von externen Servern, Statistik, Chat-Fenster.
Cookie-Banner nach § 25 TDDDG
Ein Cookie-Banner ist keine Pflicht an sich. Pflicht ist die Einwilligung, wenn Ihre Website Informationen auf dem Gerät des Besuchers speichert oder von dort ausliest. Das betrifft Cookies, aber auch den lokalen Speicher des Browsers und ähnliche Techniken.
Keine Einwilligung brauchen Sie, wenn das Speichern unbedingt erforderlich ist, damit Sie einen Dienst bereitstellen können, den der Besucher ausdrücklich will. Ein Warenkorb in einem Shop gehört dazu, ein Statistik-Tool oder ein Werbe-Pixel nicht.
Daraus folgt: Eine Website ohne Tracking-Cookies, ohne eingebettete Inhalte von Drittanbietern vor dem Klick und mit einer Statistik, die ohne Cookies auskommt, braucht keinen Banner. Das ist nicht nur rechtlich einfacher, sondern auch besser für Ihre Besucher, die nicht erst ein Fenster wegklicken müssen.
Unsere eigene Website ist so gebaut. Sie setzt keine Cookies, und unsere Reichweitenmessung kommt ohne Cookies aus. Deshalb gibt es bei uns keinen Banner, und die Datenschutzerklärung erklärt, warum.
Wenn Sie dagegen Google Analytics, den Meta-Pixel oder eingebettete YouTube-Videos nutzen, brauchen Sie in aller Regel einen Banner, der vor dem Laden fragt und ein Nein genauso leicht macht wie ein Ja.
Barrierefreiheit nach dem BFSG
Seit dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Für Websites ist der wichtigste Begriff die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Das Gesetz meint damit Dienste, die über eine Website oder App angeboten werden und auf Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Gemeint sind also Online-Shops, Buchungen mit Vertragsabschluss und ähnliche Angebote, nicht jede Website.
Für wen das BFSG gilt
Drei Fragen helfen bei der Einordnung:
Schließen Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag ab? Eine reine Informations-Website mit Leistungen, Öffnungszeiten und Kontakt fällt nach unserem Verständnis des Gesetzes nicht darunter. Ein Online-Shop, eine verbindliche Online-Buchung oder eine Anmeldung mit Vertragsabschluss schon.
Richtet sich das Angebot an Verbraucher? Reine Geschäftskunden-Angebote sind nicht erfasst.
Sind Sie ein Kleinstunternehmen? Das sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen.
Viele Handwerksbetriebe, Praxen und Cafés fallen damit gleich aus zwei Gründen heraus. Grenzfälle sind Online-Terminbuchungen und Anmeldeformulare, die direkt zu einem Vertrag führen. Wenn Sie so etwas anbieten und mehr als neun Beschäftigte haben, lassen Sie es prüfen.
Warum es sich trotzdem lohnt
Auch wenn das Gesetz Sie nicht erfasst: Die Dinge, die eine Website barrierefrei machen, machen sie für alle besser. Ausreichender Kontrast, lesbare Schriftgrößen, Texte statt Bilder mit Text, Formulare mit klaren Beschriftungen, eine Bedienung ohne Maus. Wer seine Termine als Text statt als Grafik veröffentlicht, hilft Menschen mit Screenreader und wird gleichzeitig besser bei Google gefunden. Ein Beispiel dafür steht im Artikel Fahrschul-Website: Fünf Fehler, die Anmeldungen kosten.
Checkliste für Ihre Website
Impressum ist von jeder Seite aus mit einem Klick erreichbar.
Impressum nennt Name, Anschrift, E-Mail und Telefon, bei GmbH und UG auch Geschäftsführung und Registernummer.
USt-IdNr. steht im Impressum, wenn Sie eine haben.
Kammer und Berufsbezeichnung stehen drin, wenn Ihr Beruf reglementiert ist.
Im Impressum steht DDG statt TMG.
Datenschutzerklärung ist von jeder Seite aus erreichbar.
Jedes Formular, jede Karte, jedes Video und jedes Statistik-Tool kommt in der Datenschutzerklärung vor.
Vor einer Einwilligung werden keine Cookies gesetzt, die nicht unbedingt nötig sind.
Ablehnen ist im Cookie-Banner so einfach wie Zustimmen, falls Sie einen brauchen.
Sie wissen, ob das BFSG für Ihre Website gilt, und warum.
Der nächste Schritt
Impressum und Datenschutzerklärung sind in jedem unserer Website-Pakete enthalten, und wir bauen Websites so, dass sie ohne Cookie-Banner auskommen, wo es geht. Was eine Website insgesamt kostet, steht im Artikel Was kostet eine Website für einen Handwerksbetrieb?. Wenn Sie wissen wollen, wie es um Ihre aktuelle Website steht, schreiben Sie uns über das Kontaktformular.